Satzung des Orchesters der Musikfreunde Lüneburg
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Orchester der Musikfreunde Lüneburg“ – mit dem Zusatz „e. V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg. Der Verein wurde am 30.Oktober 2008 gegründet.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Musik, Kunst und Kultur und die Förderung generationenübergreifender Musikprojekte. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Pflege der Orchestermusik, insbesondere durch die
a) Durchführung regelmäßiger Proben, Probenwochenenden, durch Konzerte, musikalische Mitgestaltung von Gottesdiensten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen
b) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Stadt
c) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Orchester, Vereine und Chöre
d) Unterstützung der musikalischen Jugendarbeit bei generationenübergreifenden Projekten
e) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands in Textform. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss ist dem jeweiligen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.
(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Finanzvorstand und führt die Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§8 Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden in Textform oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Vorstandssitzungen können auch fernmündlich oder virtuell abgehalten werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(2) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(3) Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied –auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(2) Das Protokoll wird von einem Schriftführer geführt, den der Versammlungsleiter bestimmt.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(7) Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 12a Abstimmung der Mitglieder im Umlaufverfahren (Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung (§ 32 Abs. 2 BGB))
(1) Abstimmungen im Umlaufverfahren sind grundsätzlich zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auch im Rahmen einer schriftlichen Abstimmung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die entsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied in Textform an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post- beziehungsweise E-Mail-Adresse mit. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die Post- beziehungsweise E-Mail-Adresse des Mitglieds gesendet ist, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat. Die Abstimmung der Mitglieder kann in unsignierter E-Mail oder schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beschlussvorlage beim Mitglied erfolgen, wobei maßgebend für die Einhaltung der Frist der Zugang der Abstimmung unter folgender E-Mail-Adresse des Vereins (musikfreunde.lueneburg@gmx.net) oder schriftlich unter der Anschrift der Geschäftsstelle des Vereins (Am Blauen Camp 7, 21335 Lüneburg) ist. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder die Auflösung des Vereins gelten die in der Satzung bestimmten Mehrheiten. Das Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern binnen eines Monats in Textform mitgeteilt.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(4) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, 12a und 13 entsprechend.
§ 14a Aufwendungsersatz, Vergütungen, pauschalierte Aufwandsentschädigung
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
(3) Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins beschliessen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwendungsentschädigung ausgeübt werden. Er kann sich selber unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins für seine Tätigkeit eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) gewähren.
(4) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. § 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(5) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lüneburg als juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung für gemeinnützige Zwecke der Musikschule. Die vorstehende Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.Juli 2021 beschlossen.
Lüneburg, den 15.Juli 2021